Satzung Ortsverein Kötitz e.V.
eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Meissen unter Nr. 1048
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§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen "Ortsverein Kötitz". Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Meißen eingetragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V." (eingetragener Verein).
- Der Verein hat seinen Sitz in Coswig, Stadtteil Kötitz.
- § 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde in Kötitz. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung und Förderung folgender Maßnahmen:
- Verschönerung des Orts- und Landschaftsbildes,
- Erhaltung und Wiederbelebung alter Bräuche und Traditionen,
- Förderung des kulturellen Lebens in Kötitz,
- weitere Erforschung und Dokumentation der Historie und Heimatgeschichte von Kötitz,
- das Anlegen und Führen eines Archivs bzw. Chronik,
- das Sammeln und Restaurieren alter und neuer Gebrauchsgegenstände aus Haushalt,
Landwirtschaft und Gewerbebetrieben, soweit sie dem Ort von kultureller Bedeutung sind,
- Heimatliche Wanderungen, Fahrten und Führungen, sowie Kinder- und Jugendarbeit,
- die Information der Kötitzer Bürger und Betriebe über Aktivitäten des Vereins und Geschichte von Kötitz,
- die Verbindung zu Vereinen und Gruppen gleicher Zielsetzung im In- und Ausland.
- Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zielen und Aufgaben im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch und religiös neutral und steht in diesem Sinne allen offen.
- § 3 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
- § 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die seinen Zweck und seine Interessen unterstützen.
- Vereine und Körperschaften des öffentlichen Rechts mit jeweils einer Stimme im Sinne von § 4 Abs. 1.
- Ehrenmitglied des Vereins kann werden, wer sich durch besonderes Engagement für Kötitz, durch sein Handeln und Tun oder besondere Zuwendungen hervorgetan hat.
Eine Ehrenmitgliedschaft kann auch außerhalb des § 4 Abs. 1 vergeben werden. Eine Mitgliedschaft im Vorstand im Sinne von § 8 Abs. 2 a) bis c) wird jedoch ausgeschlossen.
- Über einen schriftlichen Antrag zur Aufnahme von Mitgliedern oder
Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung kann die Mitgliederversammlung auf Verlangen des Abgelehnten angerufen werden, die mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.
- Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Jugendliche können nur mit Zustimmung eines Sorgeberechtigten Mitglied werden.
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- freiwilligen Austritt,
- Ausschluss aus dem Verein,
- Tod oder Todeserklärung
- Die Mitgliedschaft kann jeweils zum darauffolgenden Monatsende (spätestens jedoch 30 Tage nach Einreichung) durch eigene schriftliche Kündigung oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beendet werden.
- Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
- § 5 Beiträge
- Alle Mitglieder haben Beiträge zu zahlen. Der Vorstand ist ermächtigt im Einzelfall einen individuellen Beitrag festzulegen.
- Mitgliedbeiträge werden jährlich erhoben und sind mit Beginn jedes Geschäftsjahres fällig. Der Beitrag je Kalenderjahr beträgt 30,00 EURO (in Worten dreißig) Für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr (Vollendung im Geschäftsjahr) wird der halbe Beitrag erhoben.
- Bei Eintritt in den Verein während eines laufenden Geschäftsjahres, wird der Beitrag anteilig für die verbleibenden Monate (je 1/12 = 2,50 EURO/Monat) mit dem Eintritt fällig.
- § 6 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand
- § 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organs des Vereins. Sie findet einmal im Jahr statt. Sie entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten. Sie legt die Aufgaben für die Wahlperiode und das Kalenderjahr fest. Sie nimmt die Berichte von Vorstand und den Kassenprüfern entgegen, führt die Wahlen für beide durch und entlastet den Vorstand
- Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tag der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt über die Bekanntgabe am Infokasten bzw. in anderen geeigneten Medien.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen des Vorstandes oder auf Verlangen von 2/3 aller Mitglieder einzuberufen. Sie ist vom Vorstand wie unter §7 Abs. 3 sowie schriftlich per Brief mit einer Frist von 21 Kalendertagen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder.
- Eine Satzungsänderung bedarf einer Dreiviertelmehrheit im Sinne von § 7 Abs. 2 und einer Einberufung gemäß §7 Abs. 4
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Dieses ist vom Sitzungsleiter und des Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter zu unterschreiben.
- § 8 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus 3 Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Zeit von 3 Jahren gewählt.
- Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- Vorsitzender
- stellvertretender Vorsitzender
- Schatzmeister
- Zur Erleichterung der Arbeit des Vorstandes werden vom Vorstand Beisitzer berufen, die auch an Vorstandssitzungen teilnehmen dürfen.
- Der Vorsitzende vertritt den Verein allein, der Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand ist berechtigt, beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bis zur Neuwahl einen voll berechtigten Nachfolger einzusetzen.
- § 9 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der wahlberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie sollten sachkundig sein.
- Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereines auf sachliche und rechnerische Richtigkeit und erstatten darüber der Mitgliederversammlung Bericht. Hierüber ist ein Protokoll niederzulegen.
- § 10 Verbindlichkeiten des Vereines
- Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Guthaben von Kasse und Bank und dem beweglichen und unbeweglichem Vermögen besteht.
- § 11 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wird. Die Einberufung hat gemäß §7 Abs. 6 zu erfolgen.
- Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen ausschließlich für steuerbegünstigende Zwecke zu verwenden.
- Dabei dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Kötitz (in Coswig), den 02.03.2007
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